Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungshinweis

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Weton Baustoffe GmbH (im folgenden "Weton" genannt) sind ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und Unternehmern bestimmt. Einzelne Bestimmungen gelten nur gegenüber Kunden die Verbraucher sind, andere nur gegenüber Kunden die Unternehmer sind.


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für die Zukunft zwischen Weton und dem Kunden.

 

2. Allgemeines

  1. Unseren Lieferung und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A, d. h. für Bauvorhaben jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen; für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen -VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung-. Die VOB/B kann bei uns eingesehen oder zur Mitnahme kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als Weton ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Sie werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
  3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Anzeigen und Erklärungen gegenüber Weton bedürfen ebenfalls der Schriftform.
  4. Soweit im folgenden von Kunden gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher gemäß § 13 BGB und Unternehmer zu verstehen.
    Soweit im folgenden von Unternehmer gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen:
    1. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB;
    2. juristische Personen des öffentlichen Rechts und
    3. öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  5. Weton behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Aufmaßbedingungen

Bei den bei Vertragsschluss vereinbarten Maßen sowie Ausführungsarten handelt es sich grundsätzlich um vorläufige Maße bzw. Ausführungsarten. Falls diese beim Aufmaß ermittelten Maße bzw. mit dem Kunden festgelegten Ausführungsarbeiten abweichen, sind für den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführung die letztgenannten Angaben zugrundezulegen.

 

4. Angebote und Bestellungen

  1. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Weton zustande.
  2. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn die Lieferung durch Weton erfolgt oder die Bestellung von Weton bestätigt wird.
  3. Technische Änderungen sowie unwesentliche Änderungen in Form, Farbe und/oder Ausstattung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  4. Abweichungen von dem in den Angeboten oder Anlagen zu den Angeboten (Abbildungen, Skizzen, Plänen u. ä.) enthaltenden Gewichts-, Maß- und Leistungs- oder sonstigen Angaben, welche sich im Rahmen der DIN-Vorschriften oder handelsüblichen Toleranzen bewegen, sowie handelsübliche Farb- und sonstige Oberflächenabweichungen bleiben vorbehalten und berechtigten den Kunden nicht zu Beanstandungen.
  5. Aufträge und Bestellungen des Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung von Weton angenommen.
  6. Bei Unternehmern sind Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Verträge nur binnen zwei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung möglich und können nur gegenüber der Geschäftsführung von Weton erfolgen. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen als der Geschäftsleitung des Kunden sind nur wirksam, wenn sie schriftliche von der Geschäftsleitung des Kunden bestätigt werden. Eventuell getroffene mündliche Nebenabreden sind unzulässig.
  7. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen, sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN- oder sonstige Normen bedeutet keine Garantie durch Weton, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Weton ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

5. Leistungsbeschreibung

Die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Liefergegenstände umfassend und abschließend fest.

 

6. Beschaffenheitsrisiko, Selbstlieferungsvorbehalt

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Weton wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die vereinbarten Preise. Die vereinbarten Einzelpreise gelten für eine Dauer von vier Monaten, vereinbarte Lieferfristen, die darüber hinaus gehen berechtigen zur Anrechnung von Lohn- und Preissteigerungen. Ist eine ausdrückliche Preisvereinbarung nicht getroffen worden, so gelten die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Listenpreise bzw. Material- und Lohnkosten.
  2. Zu den Preisen kommt die gültige Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Die Preise schließen Verpackungs- und Lagemittel, Fracht, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Wird in Sonderfällen frachtfreie Lieferung vereinbart, so kann bei Selbstabholung ab Lager keine Frachtvergütung gewährt werden.
  4. Die Vertragspreise sind in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme bzw. nach Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
  5. Skontoabzüge sind schriftlich zu vereinbaren. Die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass vom Kunden sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen ausgeglichen sind und alle Zahlungsfristen eingehalten werden.
  6. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung Statt angenommen. Diskont-, Wechselspesen und -kosten trägt der Kunde. Gutschriften für Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit der Wertstellung des Tages, an dem Weton über den Betrag verfügen kann. Für die Einhaltung bestimmter Fristen oder Formen bei der Verwaltung von Schecks und Wechseln, insbesondere deren Vorlegung und Protest, haftet Weton nicht.
  7. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahnkosten, Verzugszinsen, sonstige Schadensersatzansprüche und dann auf die Rechnungsforderungen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die jeweils älteste Verbindlichkeit.
    Ein Unternehmer kommt ohne Mahnung von Weton vierzehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  8. Sämtliche offen stehenden Zahlungen werden spätestens fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
  9. Beim Verzug des Kunden ist Weton berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
  10. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und kann besonders abgerechnet werden. Die Abrechnung ist in Lieferung und Einbau unabhängig von den anderen im Auftrag vorgesehenen Teillieferungen. Zahlung kann mit Lieferung verlangt werden.
  11. Unsere Vertreter, Auslieferungsfahrer und Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Demgemäß befreien Zahlungen an die Vorgenannten nicht von der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
  12. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten und mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  13. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltendzumachen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten- Lieferung bzw. Arbeiten steht.
  14. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
  15. Sofern Weton Waren zurück nimmt, erfolgt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich 10% des Rechnungsbetrages und der Rückholkosten.

 

8. Versand und Lieferung

  1. Bei Selbstabholung hat der Kunde zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.
  2. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Kunden.
  3. Ist Lieferung frei Anlieferungsort mit LKW-Kran vereinbart, so erhebt Weton eine angemessene Hubgebühr.
  4. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für PKW, Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstehende Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Kunde für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Wartezeiten und Neuanfahrten werden berechnet.
  5. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von Weton nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
  6. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt Weton die Art der Versendung.
  7. Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde bei Nachbestellungen die Kosten für Versand und Lieferung, auch wenn bei vorhergehenden Lieferungen fracht- und kostenfreie Anlieferung vereinbart waren. Kosten für die Nachlieferung von Fehlmengen trägt der Kunde.
  8. Transportschäden sind vom Kunden an Weton unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Auf Verlangen von Weton hat der Kunde die beschädigte Ware an diese herauszugeben.

 

9. Liefertermine, Fristen und Abnahme

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie die Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung usw., voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Weton die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn im Betrieb von Weton oder einem für Weton arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für Weton außergewöhnliche, unabwendbare oder unverschuldete Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Weton hat den Kunden vom Vorliegen der vorgenannten Verursachungsfälle unverzüglich zu informieren. Der Eintritt vorstehender Ereignisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten. Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so kann Weton vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Falle schriftlich zu erklären.
  3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde Weton eine schriftliche angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Eine Schadensersatzhaftung ist einerseits auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil)Lieferung beschränkt.
  4. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den Betrieb von Weton verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  5. Werden der Versand bzw. die Abnahme oder Abholung des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

10. Gefahrtragung

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand den Betrieb von Weton verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Weton noch andere Leistungen übernommen hat. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt Weton die Gefahr bis dorthin.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die Weton nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

 

11. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben solange Eigentum von Weton, bis der Kunde alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.
  2. Der Kunde hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren und im Zweifel gegen alle Risiken zu versichern.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr für Weton zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern.
  4. Der Kunde tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an Weton ab und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. Weton nimmt die Abtretung an.
  5. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an Weton ab und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Weton nimmt die Abtretung an. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.
  6. Soweit von Weton ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und Weton die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Weton ist auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Kunden insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
  8. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
  9. Geht das Eigentum von Weton an den Liefergegenständen infolge Einbaus in ein Gebäude des Kunden unter, so ist der Kunde dennoch verpflichtet, Weton die gelieferten Waren nach Trennung unentgeltlich zu übereignen, wenn er mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt. Der Kunde gestattet Weton hierzu den Zutritt zu seinen Räumen. Er erklärt schon jetzt für den vorgenannten Fall sein Einverständnis mit dem Ausbau und der Wegnahme der Liefergegenstände durch Weton. Ist die Wegnahme nur durch Beschädigung sonstiger Teile oder Ausstattungen des Gebäudes möglich, so ist Weton zum Schadensersatz nicht verpflichtet. Die Kosten für die Wegnahme werden von Weton dem Kunden nach Zeitaufwand berechnet.

 

Zwischenhändlerhaftung bei Mängeln der Kaufsache

Weton hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Unternehmer weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit bleibt unberührt. Weton tritt alle Schadensersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Weton wird im Bedarfsfalle die Daten des Lieferanten an den Unternehmer herausgeben.

 

12. Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln und Mängelrüge

  1.  
  2. Weton übernimmt die Gewährleistung für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, jedoch nicht für unsachgemäße Verwendung und Behandlung durch den Kunden oder Dritte, sofern diese gegenüber Unternehmern nicht ausgeschlossen wurde. Als Garantie für Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, gilt nur, was von Weton ausdrücklich und schriftlich so erklärt wurde.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerheblich sind solche Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), die ihre Ursache in der Natur der verwendeten Materialien (insbesondere des Holzes) haben oder technisch bedingt sind.

    Gegenüber Verbrauchern gelten dabei noch folgende Regelungen:
  4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verbraucher, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Bei Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich gewissenhaft zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware schriftlich gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist die rechtzeitige Absendung der Erklärung maßgeblich.
  6. Nicht offensichtliche Mängel müssen nach ihrer Entdeckung und vor Verwendung der Ware schriftlich gegenüber Weton angezeigt werden.
  7. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
  8. Die Gewährleistung ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware, chemische, mechanische oder sonstige unsachgemäße Einflüsse auf die Ware, sofern sie nicht von Weton zu verantworten sind.
  9. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Weton für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Veränderungen an den Waren, die ohne vorherige Zustimmung durch Weton vorgenommen werden.
  10. Für Schäden haftet Weton immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die Weton arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Weton garantiert hat, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Weton. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

    Gegenüber Unternehmern gelten folgende Regelungen:
  11. Mängelansprüche bestehen gegenüber Unternehmern ferner in Bezug auf Menge und Stückzahl nicht bei Mehrlieferungen bis zu 5 % und Minderlieferungen bis zu 10 %.
  12. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Falle Weton zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Unternehmer das Recht zu, zu mindern oder -wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
  13. Mängelhaftung ist- nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Unternehmers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  14. Will der Unternehmer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  15. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Unternehmer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Unternehmers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebraucht.
  16. Bei Anlieferung ist der Unternehmer verpflichtet, die Ware unverzüglich gewissenhaft zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen sofort, also unverzüglich nach Anlieferung und vor Verwen-dung der Ware, spätestens eine Woche nach Lieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Erklärung bei Weton maßgeblich.
  17. Für die Haftung von Weton auf Schadensersatz gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Regelungen.

 

12. a. Haftung von Weton auf Schadensersatz gegenüber Unternehmern (ohne Verzug/Unmöglichkeit)

  1. Weton haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Weton oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet Weton nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den ver-tragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Weton ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in dem vorhergehenden Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Die Haftung für Schaden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Unternehmers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach XV., die Haftung für eine Möglichkeit nach XVI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

12. b. Haftung von Weton wegen Verzögerung der Leistung gegenüber Unternehmern

Weton haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Weton oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Weton ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in Satz 5 dieser Bestimmung benannten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung von Weton wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 25 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 125 % des Wertes der Lieferungen und Leistungen begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Unternehmers -auch nach Ablauf einer der Weton etwa gesetzten Frist zur Leistung- wird ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

 

12. c. Haftung von Weton bei Unmöglichkeit gegenüber Unternehmern

Weton haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Weton oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Weton ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung von Weton wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 125 % des Wertes der Lieferungen und Leistungen begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

12. d. Verjährung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen bei Kaufverträgen über neue Sachen gegenüber Unternehmern

  1. Die Verjährungsansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen -gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Ansprüche unterliegen einer Verjährung gegenüber Unternehmern von drei Jahren.
  2. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Weton, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen -unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs-. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Weton bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von einem Jahr gegenüber Unternehmern.
  3. Die in den vorgenannten Absätzen geregelten Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    2. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Weton den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat Weton einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden -also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) oder Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz vorliegt.
    3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Die Verjährungsfristen beginnen bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

13. Rücktrittsrecht/Verhältnis zum Schadensersatz

Der Kunde kann im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Weton die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von Weton zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

14. Warenrücklieferungen und Rücknahme, Rücktritt vom Vertrag

  1. Etwaige Rücklieferungen des Kunden von ausgelieferten Produkten von Weton sind nur nach vorheriger Zustimmung von Weton und nur bei lagermäßig geführter Ware möglich. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Die Berechnung offener Posten mit Rücklieferungen ist unzulässig.
  2. Eine Rücknahme von Sonderbestellungen (SB), Extramaterialzuschnitten, aufgrund Mängel reduzierter Ware sowie Sonderposten ist ausgeschlossen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware Gebrauch, so ist er verpflichtet, Weton eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Weton durch die Kündigung entstandenen Aufwendungen und Unkosten niedriger sind.

 

15. Pauschalierter Schadensersatz, Lagergeld und erhöhter Verzugszins

  1. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft, verzögert, kann Weton für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 %, berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Weton kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weton ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Weton berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Darüber hinaus kann Weton pro Mahnung, die nicht verzugsbegründend ist, Mahngebühren in Höhe von fünf Euro verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Weton kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weton ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

 

Begrenzung der Rückgriffshaftung des § 478 ff. BGB:

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Weton gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

16. Verarbeitungsanleitung, Auskunftserteilung und Beratung

  1. Verbrauchsangaben, Verarbeitungsanleitungen und Empfehlungen des Lieferanten für zu verarbeitende Waren und Produkte sind mittlere Erfahrungswerte und sind stark von der Art und der Verarbeitung und gegebener Örtlichkeit abhängig. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte und Ansprüche gegen Weton hergeleitet werden.
  2. Das Massenrisiko geht nach Vertragsabschluss auf den Kunden über.
  3. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung gleicher Ware bei nicht ausreichenden Mengen. Dies gilt insbesondere für Restposten und reduzierte Ware.
  4. In Beratungen und Auskunftserteilungen durch Weton liegt nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages. Beratungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.

 

17. Anwendbares Recht und Vertragssprache

  1. Es gilt deutsches Recht, insbesondere das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
  2. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

 

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist Erfüllungsort Limburg. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Weton in Limburg.

 

19. Datenerfassung

Wir speichern personenbezogene Daten aufgrund vorvertraglicher oder vertraglicher Beziehungen.

 

20. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Bestandteil geworden sein oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall richtet sich das Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dies wäre für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte. Finden sich keine gesetzlichen Regelungen, so ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

 

 

Stand Februar 2006

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